Verlängerung der Entschädigung für Sorgeberechtigte nach § 56 Abs. 1a IfSG
Nutzung der Fehlzeiten für Sorgeberechtigte wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes. Durch das Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen vom 18.03.2022 wurden die Regelungen des § 56 Absatz 1a Satz 5…
Nutzung der Fehlzeiten für Sorgeberechtigte wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes.
Durch das Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen vom 18.03.2022 wurden die Regelungen des § 56 Absatz 1a Satz 5 Infektionsschutzgesetz verlängert bis zum 23.09.2022.
Das bedeutet, dass die beiden Fehlzeiten
Entschädigungszahlung (§ 56 Abs. 1a IfSG) durch AG für Sorgeberechtigte wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes
Entschädigungszahlung (§ 56 Abs. 1a IfSG) durch Behörde für Sorgeberechtigte wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes
sowie das Ausfallbrutto Entschädigung Kinderbetreuung – manuell weiterhin und befristet bis 23.09.2022 genutzt werden können.